Kaum ein Thema wird sprachlich so oft durcheinandergebracht wie die Sterbehilfe. In Medien, Gesprächen und selbst in politischen Debatten werden Begriffe häufig synonym verwendet, obwohl sie rechtlich und ethisch ganz unterschiedliche Dinge meinen. Die Begriffe aktive, passive und indirekte Sterbehilfe gelten zudem mittlerweile als veraltet, schon der Deutsche Ethikrat empfahl 2006, sie zu vermeiden, weil sie missverständlich und wertend zugleich sind. Deshalb ordnen wir hier die zentralen Begriffe neu ein.
Tötung auf Verlangen (ehemals aktive Sterbehilfe)
Von Tötung auf Verlangen spricht man, wenn eine andere Person gezielt den Tod eines Menschen herbeiführt, etwa durch die Verabreichung eines tödlichen Mittels, und zwar auch dann, wenn die betroffene Person ausdrücklich und ernsthaft darum gebeten hat. In Deutschland ist das nach §216 StGB strafbar, unabhängig davon, wie klar der Wunsch geäußert wurde. Diese Form ist die einzige der hier vorgestellten, die in Deutschland grundsätzlich verboten bleibt.
Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen (ehemals passive Sterbehilfe)
Hierbei wird auf lebenserhaltende oder lebensverlängernde Maßnahmen verzichtet oder diese werden abgebrochen, etwa eine künstliche Beatmung oder Ernährung. Der Tod tritt dann durch die Grunderkrankung ein, nicht durch aktives Zutun. Voraussetzung ist, dass dies dem Willen der betroffenen Person entspricht, etwa festgehalten in einer Patientenverfügung. Diese Form ist in Deutschland erlaubt und rechtlich abgesichert.
Indirekte Sterbehilfe: ein zunehmend überholtes Konzept
Bei der sogenannten indirekten Sterbehilfe geht es in erster Linie um die Linderung von Schmerzen und Leid, etwa durch Opioide in der Palliativmedizin. Dass eine solche Behandlung als Nebenwirkung das Leben verkürzen kann, wird dabei in Kauf genommen, ist aber nicht das Ziel der Behandlung. Mittlerweile gilt dieses Konzept unter vielen Fachleuten allerdings als überholt: Aktuelle palliativmedizinische Forschung zeigt, dass eine fachgerechte Schmerz- und Symptomtherapie das Leben in der Regel nicht verkürzt, teils sogar die Sterbephase etwas verlängert. Die „indirekte Sterbehilfe“ wird deshalb zunehmend als theoretisches Konstrukt betrachtet, das in der Praxis kaum noch eine Rolle spielt, einen etablierten neuen Begriff dafür gibt es bislang nicht.
Assistierter Suizid: die Hilfe zur Selbsttötung
Beim assistierten Suizid nimmt die betroffene Person das todbringende Mittel selbst ein. Eine andere Person leistet dabei lediglich Hilfe, etwa indem sie das Mittel bereitstellt, die entscheidende Handlung bleibt aber bei der sterbewilligen Person selbst. Da Suizid in Deutschland nicht strafbar ist, ist grundsätzlich auch die Hilfe dazu straffrei. 2015 hatte der Gesetzgeber mit §217 StGB die geschäftsmäßige, also organisierte Förderung der Selbsttötung unter Strafe gestellt. Das Bundesverfassungsgericht kippte dieses Verbot jedoch am 26.02.2020 und stellte klar, dass jeder Mensch ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben hat, als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, einschließlich der Freiheit, sich dabei von Dritten helfen zu lassen.
Warum diese Unterscheidung für uns wichtig ist
Seit diesem Urteil ist die Rechtslage eigentlich klar: Der assistierte Suizid ist in Deutschland erlaubt, und zwar in einer der liberalsten Formen weltweit, weil das Urteil bewusst auf paternalistische Einschränkungen verzichtet. Offen bleibt aber vieles in der praktischen Umsetzung. Wer darf assistieren? Welche Sorgfaltspflichten gelten? Wie wird ein freier, wohlüberlegter Wille festgestellt? Und wer muss ihn feststellen? Genau hier setzt unsere Arbeit an: Wir wollen, dass der assistierte Suizid nicht nur auf dem Papier, sondern auch in der Praxis für jeden Menschen in Deutschland zugänglich ist, unabhängig davon, wo er lebt, wie viel er weiß oder wie viel Geld er zur Verfügung hat.